| 1. | Name und Sitz der Vereinigung |
| 1.1 |
Die Vereinigung erlangt mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des
Kreisgericht Jena Stadt Rechtsfähigkeit und führt im Rechtsverkehr den
Namen:
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| 1.2 | Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des LSB an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. |
| 1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 2. | Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
| 2.1 | Der Seesportclub Jena e.V. vereint seesportlich interessierte Bürger und ist
politisch und konfessionell neutral. Die Tätigkeit beruht auf der Grundlage der geltenden Rechte und Gesetze sowie der Sportordnung des Deutschen Seesportverbandes in seiner derzeit gültigen Form. Insbesondere strebt der Seesportclub Jena e.V. die Förderung der Interessen der Jugend für den völkerverbindenden Gedanken der Seefahrt, sowie das Befriedigen der Interessen aller maritim interessierten Bürger, die seemännische Traditionen pflegen wollen, an. |
| 2.2 |
Der Seesportclub Jena e.V. betreibt bei freiwilliger Mitgliedschaft °
Kutterrudern und -segeln |
| 2.3 | Der Seesportclub Jena e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Sports. Der Seesportclub Jena e.V. ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 2.4 | Mittel, die dem Seesportclub Jena zufließen, dürfen nur für statutsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 3. | Mitgliedschaft |
| Der Seesportclub Jena e.V. besteht aus den ordentlichen Mitgliedern fördernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern |
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| 3.1 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| 3.1.1 | Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie sich
den Zielen und Aufgaben der Vereinigung verbunden fühlt und das Statut
anerkennt. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag. Über ein schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. |
| 3.1.2 | Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder. |
| 3.1.3 | Ehrenmitglieder können auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder vom
Vorstand ernannt werden. Sie haben das Recht mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Beratungen teilzunehmen. |
| 3.2 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| 3.2.1 |
Die Mitgliedschaft endet °
durch schriftliche Austrittserklärung |
| 3.2.2 | Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. |
| 3.2.3 |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden °
wegen erheblicher Verletzung statutsgemäßer Verpflichtungen |
| 3.2.4 | Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von vorausbezahlten Beitragsgeldern und auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. |
| 4. | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 4.1 | Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied des Seesportclub Jena e.V. hat das Recht an allen Entscheidungsprozessen mitzuwirken, Vorschläge zu unterbreiten und diese zur Abstimmung zu bringen und seinen Standpunkt öffentlich zu vertreten bei Beschlüssen zu seiner Person von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gehört zu werden an Ausbildungsmaßnahmen, ausgeschriebenen Leistungsprüfungen und Wettkämpfen etc. Teilzunehmen zu wählen und gewählt zu werden sich mit Anliegen an den Vorstand zu wenden und eine Antwort zu erhalten |
| 4.2 | Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied des Seesportclub Jena e.V. hat die Pflicht das Ansehen des Seesportclub Jena e.V. zu wahren, in seinem Interesse zu Handeln, das Statut einzuhalten und sich stets sportlich fair zu verhalten Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Sätze und Fälligkeit zu entrichten das Objekt und die vorhandene Technik pfleglich zu behandeln zur Erhaltung des Objektes und der Technik sind die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Eigenleistungen pro Jahr zu erbringen |
| 4.3 | Maßnahmen bei Pflichtverletzung Bei Verstößen gegen die Pflichten eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden des Verstoßes folgende Maßnahmen beschließen Verweiß Ausschluss, wenn in gröblicher oder wiederholter Weise gegen die Pflichten als Mitglied verstoßen wurde oder vorher ausgesprochene Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind |
| 5. | Organe des Seesportclub Jena e.V. |
| Die Organe sind der Vorstand die Mitgliederversammlung |
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| 5.1 | Vorstand Der Vorstand des Seesportclub Jena e.V. setzt sich zusammen aus ° dem Vorsitzenden ° dem stellvertretenden Vorsitzenden ° dem Zahlmeister ° dem Jugendwart Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Statutes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. |
| 5.1.1 | Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Zeitdauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt bis zur statutsgemäßen Neuwahl im Amt. |
| 5.1.2 | Der Vorstand vertritt den Seesportclub Jena e.V. im Rechtsverkehr. Der Vorstand ist berechtigt, einen bevollmächtigten Vertreter zu berufen. Dieser muss selbst nicht dem Seesportclub Jena e.V. angehören. |
| 5.1.3 | Der Vorstand ist auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Er hat dabei die finanzielle Lage offen darzulegen. |
| 5.1.4 | Der Vorstand hat das Recht den Mitgliedern Vorschläge zu unterbreiten und diese zur Abstimmung zu bringen anstehende Probleme selbständig zu klären Verträge im Interesse des Seesportclub Jena e.V. abzuschließen |
| 5.1.5 | Der Vorstand hat die Pflicht die gefassten Beschlüsse durchzusetzen die Mitglieder über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen zu informieren alle Mitglieder in einer Mitgliederkartei zu erfassen |
| 5.2 | Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn es mind. 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Anträge auf Statutsenderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. |
| 5.2.1 | Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: ° Entgegennahme der Berichte des Vorstandes ° Entgegennahme der Berichte der Revisionskommission ° Entlastung und Wahl des Vorstandes ° Wahl der Revisoren ° Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit ° Genehmigung des Haushaltsplanes ° Statutsenderungen ° Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen ° Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung ° Beschlussfassung über Anträge ° Auflösung des Vereins |
| 5.2.2 | Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn es 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Zu einen Beschluss, der eine Änderung des Statutes enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Anträge auf Statutsenderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. |
| 5.2.3 | Stimmrecht Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. |
| 5.3 | Protokollieren von
Beschlüssen Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweils benannten Schriftführer zu unterschreiben. |
| 6. | Ordnungen |
| Zur Durchführung des Statuts hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Jugendordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit
einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Der Vorstand kann weitere verbindliche Ordnungen erlassen. |
| 7. | Revisionskommission |
| Die Mitgliederversammlung wählt zwei vom Vorstand unabhängige Revisoren
(Revisionskommission) für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Zahlmeister und der übrigen Vorstandsmitglieder. |
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| 7.1 | Die Revisionskommission kontrolliert ° die Einhaltung und Erfüllung der Rechtsvorschriften des Statutes ° die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ° die Verwendung der Geld- und Sachwerte |
| 7.2 | Die Revisionskommission hat in Ausübung ihrer Tätigkeit das Recht ° alles Schriftgut des Seesportclub Jena e.V. einzusehen ° Auskünfte von Mitgliedern des Seesportclub Jena e.V. zu verlangen ° an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen ° Sie ist nicht befugt Weisungen zu erteilen. |
| 8. | Finanzierung |
| Der Seesportclub Jena e.V. finanziert sich
aus staatlichen Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen
von Förderern. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr kostendeckend neu beschlossen. Über die Verwendung der finanziellen Mittel beschließt die Mitgliederversammlung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind nachweisbar zu belegen. Der Seesportclub Jena e.V. richtet bei einem Geld- oder Kreditinstitut ein Konto ein. |
| 9. | Symbole |
| Der Seesportclub Jena e.V. führt als Symbole Fahne und Emblem.
Das Emblem des Seesportclub Jena e.V. besteht aus einem auf blauen, wappenförmigen Untergrund in goldener Farbe stilisiert dargestellten unklaren Anker. Der obere Rand ist beschriftet mit „Seesportclub e.V.“. In der Rundung unter dem Anker steht „Jena“. |
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| Die Fahne trägt die Farben der Stadt Jena Blau, Gelb und Weiß längs gestreift. In der Mitte der Fahne befindet sich das Emblem. |
| 10. | Auflösung des Seesportclub Jena e.V. |
| Der Seesportclub Jena e.V. kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Die Auflösung erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. |
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| 10.1 | Bei der Auflösung des Seesportclub Jena e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Stadtsportbund Jena zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in Punkt 2.2 diese Statutes aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. |
| 11. | Inkrafttreten |
| Diese Neufassung des Statutes ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Seesportclub Jena e.V. am 14.03.1998 beschlossen worden. |